Die Ausnahme für den Einbau der Dachschlepper begründete der Beschwerdeführer damit, dass mit der Montage der Photovoltaikmodule auf den Dachschleppern verglichen mit der Montage der Module auf dem bestehenden Schrägdach ein wesentlich höherer Energieertrag resultiere (ca. plus 15 %). Besonders macht er geltend, die Dachneigung müsse reduziert werden, um in den Wintermonaten eine möglichst langanhaltende Besonnung zu erreichen und die Liegenschaft zu 70 bis 80 % energieautark betreiben zu können. Die Gemeinde sei im angefochtenen Bauentscheid nicht darauf eingegangen, dass ein öffentliches Interesse an der Nutzung von Solarstrom bestehe.