Im Übrigen änderte sich am Vorhaben verglichen mit dem Auflageprojekt nichts. Beide Dachschlepper sind nach wie vor auf der gesamten Länge der Seitenfassaden vorgesehen und reichen bis unmittelbar an die First des Chalets. In dieser Ausführung widerspricht die geplante Dachgestaltung in mehrfacher Hinsicht der Regelung von Art. 24 Abs. 3 GBR, namentlich den Bst. a, c und d von Art. 24 Abs. 3 GBR. Es ist zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer unbestritten, dass für das Abweichen von den Vorschriften über die Dachaufbauten eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. 18 Vgl. ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz): Kanton Bern, Band 8.2, Oberland Orte L-Z,