a) Die Gemeinde Ringgenberg hat mit Art. 24 Abs. 3 GBR die Vorschriften über die Dachgestaltung konkretisiert und detaillierte Regelungen für Dachaufbauten erlassen. Danach dürfen Dachaufbauten den Gesamteindruck nicht beeinträchtigen. Wie der Gesamteindruck zu wahren ist, ergibt sich aus den Bst. a bis f von Art. 24 Abs. 3 GBR. Diese lauten wie folgt: «a) Die Länge der Aufbauten darf zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenbreite des obersten Geschosses aufweisen. b) Die Dachneigung muss der Neigung des Hauptdachs angepasst sein. c) Die Dachaufbauten haben sich bezüglich Farbe, Form und Material dem Hauptdach anzugleichen.