e) Als Zwischenergebnis steht somit Folgendes fest: Der Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR kommt keine selbständige Bedeutung zu. Sie ist nach der Systematik des GBR zusammen mit den Vorschriften von Art. 10 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR zu lesen. Eine generelle Ausnahmemöglichkeit, wonach von sämtlichen Dachgestaltungsvorschriften abgewichen werden kann, besteht, anders als dies der Verweis in Art. 31 Abs. 2 GBR im ersten Moment vermuten lässt, nicht. In welchen Fällen eine Ausnahmemöglichkeit aus energietechnischen Gründen in Betracht fällt, ergibt sich somit nach dem Konzept des GBR aus dem konkret umschriebenen Tatbestand von Art. 10 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst.