d) Aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR ergibt sich, dass sich die Ausnahmemöglichkeit nur auf das Abweichen der vorgeschriebenen Dachneigung des Hauptdaches bezieht. Dabei setzen Ausnahmen von der Dachneigung des Hauptdaches nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR zweierlei voraus: Sie sind einerseits nur möglich, wenn dies aus energietechnischen Gründen «nachweislich notwendig» ist, wobei bezüglich des Begriffs «nachweislich notwendig» zurück auf Art. 31 Abs. 2 GBR verwiesen wird. Andererseits muss die Ausnahme von der Dachneigung im Rahmen von Art. 7 GBR zulässig sein. Laut Art. 7 Abs. 1 GBR sind Vorhaben hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so