c) Bei den Regelungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 GBR und Art. 10 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 GBR handelt es sich um sogenannte Alternativvorschriften oder Ermächtigungsklauseln, die grundsätzlich von einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG und Art. 26a BauG zu unterscheiden sind. Sie ermächtigen die zuständige Behörde, unter näher umschriebenen Voraussetzungen in bestimmter Weise von der Normvorschrift abzuweichen.17 Solche Alternativvorschriften gehen einer Ausnahme nach Art. 26 BauG oder Art. 26a BauG grundsätzlich vor.