Andererseits wird in Art. 31 Abs. 2 GBR auf die Regelung von Art. 10 GBR verwiesen. Art. 10 GBR enthält Anforderungen an die Gebäudestellung und lautet soweit hier interessierend wie folgt: «4 Wo es architektonisch begründet, zur rationellen Ausnutzung des Baugrundes unerlässlich oder energietechnisch notwendig ist, kann die Baupolizeibehörde eine andere Stellung der Bauten gestatten. In diesen Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen von Art. 7 eingehalten werden können.»