Art. 31 Abs. 2 GBR verweist einerseits auf die Regelung von Art. 24 GBR, die – soweit hier von Interesse – wie folgt lautet: «1 Für Hauptgebäude sind nur gleichgeneigte Satteldachformen gestattet. Glänzende und auffällige Bedachungsmaterialien sind untersagt. Metalldächer, ausgenommen Kupfer, sind im Ziegelton zu streichen. Für Dachneigung und Dachvorsprünge gelten folgende Vorschriften (vgl. Anhang 2): a) Dachneigung mindestens 15°, maximal 30° a.T.; Ausnahmen sind möglich, wenn dies aus energietechnischen Gründen nachweislich notwendig (Art. 31 Abs. 2) und im Rahmen von Art. 7 zulässig ist. (…).»