Anders gewendet heisst das, eine Ausnahme ist aus energietechnischen Gründen gerechtfertigt bzw. nötig, wenn nachgewiesen ist, dass ausschliesslich durch die entsprechende Normabweichung ein massgeblicher Anteil des Energieverbrauchs des Gebäudes mit erneuerbaren Energien gedeckt werden kann. b) Aus der Systematik des GBR folgt indessen, dass sich die Ausnahmemöglichkeit nicht alleine aus der Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR ergibt, sondern jeweils im Kontext mit dem Verweis auf die entsprechenden Normen zu lesen ist. 15 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 25