a) Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Fall eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 GBR. Die Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR lautet wie folgt: «2 Falls im Rahmen eines Bauprojektes aus energietechnischen Gründen Ausnahmen bezüglich Stellung (Art. 10) und Dachgestaltung (Art. 24) geltend gemacht werden, gilt der entsprechende Nachweis als erbracht, wenn ein massgeblicher Anteil des Endenergieverbrauches ausschliesslich durch diese Massnahmen auf eine umweltfreundlichere Weise gewonnen werden kann, als dies ohne diese Ausnahme möglich wäre.»