Anlagen zur Sonnenenergienutzung im Bereich von Ortsbild- und Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich in die Umgebung zu integrieren oder auf Flächen von Anbauten anzubringen. Sind diese Flächen nicht vorhanden oder ungeeignet, so sind die Anlagen sorgfältig in die Fassaden- oder Dachfläche des Hauptgebäudes zu integrieren, wobei insbesondere die kompakte Anordnung und eine geschlossene Gesamtwirkung zu beachten sind. 3. Ausgangslage zu den Ausnahmemöglichkeiten