24 GBR) die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinne des ISOS. Nach Art. 31 Abs. 2 GBR sind Ausnahmen bezüglich den Bestimmungen zur Gebäudestellung und Dachgestaltung möglich, wenn dies aus energietechnischen Gründen nachweislich notwendig ist. Schliesslich sind nach Art. 24 Abs. 5 GBR Anlagen zur Sonnenenergienutzung im Bereich von Ortsbild- und Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich in die Umgebung zu integrieren oder auf Flächen von Anbauten anzubringen.