c) Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikbestimmungen zu erlassen, die über die kantonale «ästhetische Generalklausel» von Art. 9 Abs. 1 BauG, wonach Bauten Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen, hinausgehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 BauG). Davon hat die Gemeinde Ringgenberg in ihrem Baureglement Gebrauch gemacht. Das GBR konkretisiert mit den Bestimmungen zum Orts- und Landschaftsbildschutz (Art. 7 GBR) sowie den Bestimmungen zur Dachgestaltung (Art. 24 GBR) die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinne des ISOS.