Danach können von konkreten, kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden, wenn diese für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Öffentliche Interessen, die entgegenstehen können, sind naturgemäss in erster Linie solche des Ortsbildschutzes. Es werden weder besondere Verhältnisse noch eine Interessenabwägung mit nachbarlichen Interessen im Sinne des generellen Ausnahmetatbestandes von Art. 26 BauG verlangt.16