unnötig behindern (Art. 17 Abs. 1 KEnG). Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass die Interessen der Ästhetik, des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes mit dem Interesse an Energieeffizienz sorgfältig abzuwägen sind.15 Auf eine Frist zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Gemeindereglemente wurde verzichtet. Für bestehende Gestaltungsvorschriften, die Art. 17 KEnG noch nicht berücksichtigen, wurde mit Art. 26a BauG ein erleichterter Ausnahmetatbestand geschaffen. Danach können von konkreten, kommunalen Gestaltungsvorschriften