b) Nach der kantonalen Energiegesetzgebung haben die Gemeinden beim Erlass der baurechtlichen Grundordnung darauf zu achten, dass die Gestaltungsvorschriften, z.B. bezüglich Gebäude- und Firstrichtung, Dachneigung, oder die zulässigen Materialien und Farben, die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Solarenergie nicht 5 Vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), Art. 2 Abs. 2 Bst. c des