Als Kulturdenkmal gilt unter anderem ein Gebiet, das im ISOS als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel «A» aufgenommen ist (Art. 32b Bst. b RPV14). Das Gebäude des Beschwerdeführers ist im ISOS zwar nicht als Einzelobjekt verzeichnet, gehört aber zur Umgebungszone «U-Zo IX» mit Erhaltungsziel «b», d.h. Erhalten der Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind.