3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2021 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 25. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Begründung fest. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Dreieinhalb- Dachzimmerwohnung seit dem Bau des Gebäudes im Jahr 1957 bestehe. Zudem bemerkte er, mit den Dachaufbauten werde die Wohnung zwar aufgewertet, «dies bringe jedoch einen Beitrag zur verdichteten Bauweise, welche in der heutigen Zeit äusserst erwünscht sei».