Er macht zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach kommunalem Recht für das Abweichen von den Dachgestaltungsvorschriften seien erfüllt. Besonders kritisiert er, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Ausnahmebewilligung das Interesse an der Nutzung der Solarenergie zu wenig berücksichtigt.