Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/154 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. Dezember 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Frau Rechtsanwältin A.________ und/oder Herrn Fürsprecher B.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ringgenberg, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 184, Postfach 20, 3852 Ringgenberg BE betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ringgenberg vom 28. Juli 2021 (Baubewilligung Nr. 3/2021; Energetische Sanierung mit Aufbau eines Wärmepumpen gekühlten Hybrid-PV- und Therm-Energiedach, etc.) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2021 bei der Gemeinde Ringgenberg (BE) ein Baugesuch ein für die energietechnische Sanierung seines Wohnhauses auf Parzelle Ringgenberg Grundbuchblatt Nr. F.________. Das chaletartige Wohnhaus in Riegbauweise ist auf einer Zimmereiwerkstatt, die sich im Erdgeschoss befindet, aufgebaut. Geplant ist eine Teilsanierung der Gebäudehülle, der Ersatz des fossilen Heizsystems durch eine aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe und die Umnutzung eines Holzlagerunterstands als Ladestation für Personenwagen und Velos. Um das Dachgeschosses zu erweitern, sollen auf der westlichen und östlichen Dachfläche des Satteldaches über die ganze Fassadenbreite Dachschlepper eingebaut werden. Dafür reichte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 31 Abs. 2 GBR1 ein Ausnahmegesuch für das Abweichen von den kommunalen Dachgestaltungsvorschriften ein. Die Parzelle liegt in der Wohn- und Gewerbezone (WG2). Ringgenberg ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) als Dorf aufgenommen. Das Bauvorhaben befindet sich in der Umgebungszone 1 Baureglement der Einwohnergemeinde Ringgenberg vom 10. Dezember 2010 (GBR), genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 3. März 2011, mit Änderungen vom 8. Juni 2016 und vom 29. November 2019. 1/13 BVD 110/2021/154 «U-Zo IX» mit Erhaltungsziel «b».2 Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Der Berner Heimatschutz lehnte das Vorhaben auch nach einer Projektanpassung der Dachschlepper aus gestalterischen Gründen ab. Mit Bauentscheid vom 28. Juli 2021 verweigerte die Gemeinde Ringgenberg basierend auf der negativen Beurteilung des Berner Heimatschutzes die Ausnahmebewilligung für das Abweichen von den Dachgestaltungsvorschriften und erteilte den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Der abschlägige Bauentscheid der Einwohnergemeinde Ringgenberg vom 28. Juli 2021 sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei die Baubewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter sei der abschlägige Bauentscheid vom 28. Juli 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Ringgenberg zurückzuweisen. (…).» Er macht zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach kommunalem Recht für das Abweichen von den Dachgestaltungsvorschriften seien erfüllt. Besonders kritisiert er, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Ausnahmebewilligung das Interesse an der Nutzung der Solarenergie zu wenig berücksichtigt. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2021 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 25. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Begründung fest. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Dreieinhalb- Dachzimmerwohnung seit dem Bau des Gebäudes im Jahr 1957 bestehe. Zudem bemerkte er, mit den Dachaufbauten werde die Wohnung zwar aufgewertet, «dies bringe jedoch einen Beitrag zur verdichteten Bauweise, welche in der heutigen Zeit äusserst erwünscht sei». Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Bau- und Ausnahmegesuch abgewiesen wurde, ist durch den vor- instanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 Vgl. ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz): Kanton Bern, Band 8.2, Oberland Orte L-Z, Aufnahmeplan im Mst. 1:5000, S. 308. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/13 BVD 110/2021/154 3/13 BVD 110/2021/154 2. Rechtliche Grundlagen a) Sowohl die Energiegesetzgebung des Bundes wie auch die kantonale Energiegesetzgebung bezwecken, die Nutzung erneuerbarer Energien, besonders einheimische erneuerbare Energien, zu fördern.5 Solarenergie zählt schlechthin zu den erneuerbaren Energien. Um die Nutzung der Solarenergie zu fördern, hat der Bundesgesetzgeber unter anderem Art. 18a RPG6 erlassen. Nach Art. 18a Abs. 4 RPG gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor. Es handelt sich um eine gesetzlich vorgegebene Interessengewichtung im Sinn einer Prioritätenordnung.7 Die Priorisierung kommt dabei regelmässig dort zum Tragen, wo ästhetische Generalklauseln, Beeinträchtigungsverbote, Gestaltungsgebote und ähnliche Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Baugesetzgebung zu berücksichtigen sind.8 Diese schränkt den Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörden ein, d.h. die in der Regel erforderliche Interessenabwägung wird in dem Sinne beeinflusst, dass dem öffentlichen Interesse an der Produktion von Solarenergie ein hohes Gewicht eingeräumt werden soll; die Interessenabwägung fällt aber nicht weg.9 Mit der Energiestrategie des Bundes wurde als weitere raumplanerische Massnahme ein Interesse von nationaler Bedeutung an der Nutzung und am Ausbau von erneuerbaren Energien statuiert (Art. 12 Abs. 1 EnG10). Danach sind einzelne Anlagen von einer bestimmten Grösse von nationalem Interesse, das insbesondere demjenigen nach Art. 6 Abs. 2 NHG11 entspricht (Art. 12 Abs. 2 und 3 EnG). Von nationalem Interesse sind beispielsweise Wasserkraft- oder Windkraftanlagen, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 Gigawattstunden verfügen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnV12 und Art. 9 Abs. 2 EnV). Ihrer Natur nach kommen Bundesinventare wie das ISOS Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich.13 Durch die Aufnahme eines Ortsbilds ins ISOS wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung verdient. Solaranlagen sind auch in Ortsbildschutzgebieten und an Kulturdenkmälern zulässig, sofern sie diese nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a RPG). Als Kulturdenkmal gilt unter anderem ein Gebiet, das im ISOS als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel «A» aufgenommen ist (Art. 32b Bst. b RPV14). Das Gebäude des Beschwerdeführers ist im ISOS zwar nicht als Einzelobjekt verzeichnet, gehört aber zur Umgebungszone «U-Zo IX» mit Erhaltungsziel «b», d.h. Erhalten der Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind. b) Nach der kantonalen Energiegesetzgebung haben die Gemeinden beim Erlass der baurechtlichen Grundordnung darauf zu achten, dass die Gestaltungsvorschriften, z.B. bezüglich Gebäude- und Firstrichtung, Dachneigung, oder die zulässigen Materialien und Farben, die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Solarenergie nicht 5 Vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), Art. 2 Abs. 2 Bst. c des kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1). 6 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 7 Vgl. Christoph Jäger, Solaranlagen, Eine Einordnung des neuen Artikels 18a RPG, in: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung (VLP), Raum & Umwelt 6/2014, S. 17; Christoph Jäger, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 18a N. 60. 8 Vgl. zum Ganzen Jäger Christoph, Solaranlagen im Meldeverfahren nach Art. 18a RPG, in: Andreas Abegg/Leonie Dörig, Aktuelle Herausforderungen beim Bau von Energieanlagen, Umsetzung der Energiestrategie in der Raumplanung, Zürich/St. Gallen 2021, S. 114 f. 9 Christoph Jäger, in Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 18a N. 61. 10 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0). 11 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 12 Energieverordnung des Bundesrats vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01). 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 9-10 N. 33. 14 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 4/13 BVD 110/2021/154 unnötig behindern (Art. 17 Abs. 1 KEnG). Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass die Interessen der Ästhetik, des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes mit dem Interesse an Energieeffizienz sorgfältig abzuwägen sind.15 Auf eine Frist zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Gemeindereglemente wurde verzichtet. Für bestehende Gestaltungsvorschriften, die Art. 17 KEnG noch nicht berücksichtigen, wurde mit Art. 26a BauG ein erleichterter Ausnahmetatbestand geschaffen. Danach können von konkreten, kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden, wenn diese für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Öffentliche Interessen, die entgegenstehen können, sind naturgemäss in erster Linie solche des Ortsbildschutzes. Es werden weder besondere Verhältnisse noch eine Interessenabwägung mit nachbarlichen Interessen im Sinne des generellen Ausnahmetatbestandes von Art. 26 BauG verlangt.16 c) Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikbestimmungen zu erlassen, die über die kantonale «ästhetische Generalklausel» von Art. 9 Abs. 1 BauG, wonach Bauten Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen, hinausgehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 BauG). Davon hat die Gemeinde Ringgenberg in ihrem Baureglement Gebrauch gemacht. Das GBR konkretisiert mit den Bestimmungen zum Orts- und Landschaftsbildschutz (Art. 7 GBR) sowie den Bestimmungen zur Dachgestaltung (Art. 24 GBR) die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinne des ISOS. Nach Art. 31 Abs. 2 GBR sind Ausnahmen bezüglich den Bestimmungen zur Gebäudestellung und Dachgestaltung möglich, wenn dies aus energietechnischen Gründen nachweislich notwendig ist. Schliesslich sind nach Art. 24 Abs. 5 GBR Anlagen zur Sonnenenergienutzung im Bereich von Ortsbild- und Landschaftsschutzgebieten grundsätzlich in die Umgebung zu integrieren oder auf Flächen von Anbauten anzubringen. Sind diese Flächen nicht vorhanden oder ungeeignet, so sind die Anlagen sorgfältig in die Fassaden- oder Dachfläche des Hauptgebäudes zu integrieren, wobei insbesondere die kompakte Anordnung und eine geschlossene Gesamtwirkung zu beachten sind. 3. Ausgangslage zu den Ausnahmemöglichkeiten a) Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Fall eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 GBR. Die Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR lautet wie folgt: «2 Falls im Rahmen eines Bauprojektes aus energietechnischen Gründen Ausnahmen bezüglich Stellung (Art. 10) und Dachgestaltung (Art. 24) geltend gemacht werden, gilt der entsprechende Nachweis als erbracht, wenn ein massgeblicher Anteil des Endenergieverbrauches ausschliesslich durch diese Massnahmen auf eine umweltfreundlichere Weise gewonnen werden kann, als dies ohne diese Ausnahme möglich wäre.» Anders gewendet heisst das, eine Ausnahme ist aus energietechnischen Gründen gerechtfertigt bzw. nötig, wenn nachgewiesen ist, dass ausschliesslich durch die entsprechende Normabweichung ein massgeblicher Anteil des Energieverbrauchs des Gebäudes mit erneuerbaren Energien gedeckt werden kann. b) Aus der Systematik des GBR folgt indessen, dass sich die Ausnahmemöglichkeit nicht alleine aus der Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR ergibt, sondern jeweils im Kontext mit dem Verweis auf die entsprechenden Normen zu lesen ist. 15 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 25 N. 4. 16 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 26-27 N. 5a; vgl. auch Heidi Walther Zbinden in KPG-Bulletin 3/2010 S. 84 f. 5/13 BVD 110/2021/154 Art. 31 Abs. 2 GBR verweist einerseits auf die Regelung von Art. 24 GBR, die – soweit hier von Interesse – wie folgt lautet: «1 Für Hauptgebäude sind nur gleichgeneigte Satteldachformen gestattet. Glänzende und auffällige Bedachungsmaterialien sind untersagt. Metalldächer, ausgenommen Kupfer, sind im Ziegelton zu streichen. Für Dachneigung und Dachvorsprünge gelten folgende Vorschriften (vgl. Anhang 2): a) Dachneigung mindestens 15°, maximal 30° a.T.; Ausnahmen sind möglich, wenn dies aus energietechnischen Gründen nachweislich notwendig (Art. 31 Abs. 2) und im Rahmen von Art. 7 zulässig ist. (…).» Andererseits wird in Art. 31 Abs. 2 GBR auf die Regelung von Art. 10 GBR verwiesen. Art. 10 GBR enthält Anforderungen an die Gebäudestellung und lautet soweit hier interessierend wie folgt: «4 Wo es architektonisch begründet, zur rationellen Ausnutzung des Baugrundes unerlässlich oder energietechnisch notwendig ist, kann die Baupolizeibehörde eine andere Stellung der Bauten gestatten. In diesen Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen von Art. 7 eingehalten werden können.» c) Bei den Regelungen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 GBR und Art. 10 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 GBR handelt es sich um sogenannte Alternativvorschriften oder Ermächtigungsklauseln, die grundsätzlich von einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG und Art. 26a BauG zu unterscheiden sind. Sie ermächtigen die zuständige Behörde, unter näher umschriebenen Voraussetzungen in bestimmter Weise von der Normvorschrift abzuweichen.17 Solche Alternativvorschriften gehen einer Ausnahme nach Art. 26 BauG oder Art. 26a BauG grundsätzlich vor. d) Aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR ergibt sich, dass sich die Ausnahmemöglichkeit nur auf das Abweichen der vorgeschriebenen Dachneigung des Hauptdaches bezieht. Dabei setzen Ausnahmen von der Dachneigung des Hauptdaches nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR zweierlei voraus: Sie sind einerseits nur möglich, wenn dies aus energietechnischen Gründen «nachweislich notwendig» ist, wobei bezüglich des Begriffs «nachweislich notwendig» zurück auf Art. 31 Abs. 2 GBR verwiesen wird. Andererseits muss die Ausnahme von der Dachneigung im Rahmen von Art. 7 GBR zulässig sein. Laut Art. 7 Abs. 1 GBR sind Vorhaben hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts-, Landschafts- und Uferbildes gewahrt bleibt. e) Als Zwischenergebnis steht somit Folgendes fest: Der Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR kommt keine selbständige Bedeutung zu. Sie ist nach der Systematik des GBR zusammen mit den Vorschriften von Art. 10 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR zu lesen. Eine generelle Ausnahmemöglichkeit, wonach von sämtlichen Dachgestaltungsvorschriften abgewichen werden kann, besteht, anders als dies der Verweis in Art. 31 Abs. 2 GBR im ersten Moment vermuten lässt, nicht. In welchen Fällen eine Ausnahmemöglichkeit aus energietechnischen Gründen in Betracht fällt, ergibt sich somit nach dem Konzept des GBR aus dem konkret umschriebenen Tatbestand von Art. 10 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR. Dabei müssen nebst der energietechnischen Notwendigkeit zusätzlich die Bestimmungen von Art. 7 GBR eingehalten werden können, damit eine Ausnahme erteilt werden kann. 17 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-31 N. 1; vgl. auch VGE 2017/351 vom 14. November 2018, E. 10. 6/13 BVD 110/2021/154 4. Anforderungen an Dachaufbauten a) Die Gemeinde Ringgenberg hat mit Art. 24 Abs. 3 GBR die Vorschriften über die Dachgestaltung konkretisiert und detaillierte Regelungen für Dachaufbauten erlassen. Danach dürfen Dachaufbauten den Gesamteindruck nicht beeinträchtigen. Wie der Gesamteindruck zu wahren ist, ergibt sich aus den Bst. a bis f von Art. 24 Abs. 3 GBR. Diese lauten wie folgt: «a) Die Länge der Aufbauten darf zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenbreite des obersten Geschosses aufweisen. b) Die Dachneigung muss der Neigung des Hauptdachs angepasst sein. c) Die Dachaufbauten haben sich bezüglich Farbe, Form und Material dem Hauptdach anzugleichen. Dachschlepper sind nicht gestattet. d) Die Dachaufbauten dürfen nicht näher als 50 cm an First oder Gratlinie herangebaut werden. e) Die Dachvorsprünge müssen allseitig mindestens 50 cm betragen. f) Aus ästhetischen Gründen können Auflagen bezüglich Grösse, Art, Farbe, Material und Auflösung in kleinere Elemente bzw. Zusammenfassung verschiedener Elemente verlangt werden.» Mit diesen Vorschriften wird die Empfehlungen im ISOS umgesetzt, wonach besonders der Dachlandschaft Beachtung zu schenken ist.18 b) Der Beschwerdeführer plant, die bestehende Wohnung im Dachgeschoss zu erweitern und so umzubauen, dass die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss als separate Wohneinheiten genutzt werden können. Durch die Wohnraumerweiterung vergrössert sich in der Dachgeschosswohnung die Energiebezugsfläche um 44 m2. Das geht aus dem energietechnischen Massnahmennachweis hervor.19 Für die Erweiterung des Dachgeschosses sollen auf der westlichen und östlichen Dachfläche des Satteldaches über die ganze Fassadenbreite Dachschlepper als Dachaufbauten eingebaut werden. Dadurch erhöht sich die Kniewandhöhe in der Fassadenflucht von ca. 1 m auf 2,30 m, gemessen ab oberkant Dachgeschossfussboden bis zur Oberkante des Dachsparrens.20 Die gesamte Dachfläche soll laut Ausnahmegesuch vom 29. Januar 2021 mit gekühlten Photovoltaikpanels eingedeckt werden.21 Nachdem sich der Berner Heimatschutz in der Stellungnahme vom 4. März 2021 negativ zur Dachgestaltung äusserte, passte der Beschwerdeführer das Projekt geringfügig an. Gegenstand des Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahrens ist somit das angepasste Projekt gemäss dem überarbeiteten Projektplan «Fassaden, Variante A» vom 3. Mai 2021 im Massstab 1:100. Danach wurde die Gestaltung der Dachschlepper dahingehend angepasst, dass diese kein Vordach mehr aufweisen, die First des Satteldaches nicht mehr überragen und mit einem Doppelfalzblech eingekleidet sind. Im Übrigen änderte sich am Vorhaben verglichen mit dem Auflageprojekt nichts. Beide Dachschlepper sind nach wie vor auf der gesamten Länge der Seitenfassaden vorgesehen und reichen bis unmittelbar an die First des Chalets. In dieser Ausführung widerspricht die geplante Dachgestaltung in mehrfacher Hinsicht der Regelung von Art. 24 Abs. 3 GBR, namentlich den Bst. a, c und d von Art. 24 Abs. 3 GBR. Es ist zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer unbestritten, dass für das Abweichen von den Vorschriften über die Dachaufbauten eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. 18 Vgl. ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz): Kanton Bern, Band 8.2, Oberland Orte L-Z, S. 315. 19 Vgl. Formular EN-101a S. 1 und Formular EN-103 S. 1 in der Beilage 4 der Vorakten der Gemeinde Ringgenberg. 20 Vgl. Schemaschnitt im Projektplan «Grundrisse + Schnitt» mit Rev. Datum vom 11. Februar 2021 im Mst. 1:100. 21 Vgl. Ausnahmegesuch vom 29. Januar 2021 der Firma D.________in der Beilage 4 der Vorakten der Gemeinde Ringgenberg. 7/13 BVD 110/2021/154 5. Ausnahme von den Vorschriften über die Dachaufbauten nach Art. 31 Abs. 2 GBR a) Der Beschwerdeführer beruft sich für das Abweichen von den Vorschriften über die Dachaufbauten auf Art. 31 Abs. 2 GBR. Die Ausnahme für den Einbau der Dachschlepper begründete der Beschwerdeführer damit, dass mit der Montage der Photovoltaikmodule auf den Dachschleppern verglichen mit der Montage der Module auf dem bestehenden Schrägdach ein wesentlich höherer Energieertrag resultiere (ca. plus 15 %). Besonders macht er geltend, die Dachneigung müsse reduziert werden, um in den Wintermonaten eine möglichst langanhaltende Besonnung zu erreichen und die Liegenschaft zu 70 bis 80 % energieautark betreiben zu können. Die Gemeinde sei im angefochtenen Bauentscheid nicht darauf eingegangen, dass ein öffentliches Interesse an der Nutzung von Solarstrom bestehe. Heutzutage sei es zwingend notwendig, allfällige ortsbildschützerische Aspekte hinter die Energiegewinnung zurückzustellen. Nach Art. 18a RPG bestehe sogar Anspruch auf Bewilligung einer Solaranlage. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Erteilung einer Baubewilligung stehe anders als von der Gemeinde dargelegt kein öffentliches Interesse entgegen, da keine Einsprachen gegen das Projekt eingereicht worden seien. Gemäss Art. 12 EnG sei die Nutzung von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse, das gleichrangig mit anderen nationalen Interessen in die Interessenabwägung einzufliessen habe. Es dürfe selbst eine Abweichung der ungeschmälerten Erhaltung eines Inventarobjekts in Betracht gezogen werden. Vorliegend handle es sich jedoch um ein Chalet, das in keiner Art und Weise in ein Inventar des Denkmal- oder Heimatschutzes aufgenommen wurde und in der Wohn- und Gewerbezone stehe. Die Nutzung erneuerbarer Energie sei damit höher zu gewichten als der Ortsbildschutz. Selbst das GBR gewichte die Energienutzung höher als die eigenen Dachgestaltungsvorschriften, weil Art. 31 Abs. 2 GBR eine Ausnahme von Art. 24 GBR ermögliche. Auch sei der nach Art. 31 Abs. 2 GBR erforderliche Nachweis, dass ein massgeblicher Anteil des Endenergieverbrauchs ausschliesslich durch diese Massnahme auf eine umweltfreundliche Art gewonnen werden kann, durch die Begründung im Ausnahmegesuch der Firma «D.________» vorhanden. Auch habe er auf die Einwände der Gemeinde reagiert und eine um den Dachvorsprung reduzierte «Variante A» ausgearbeitet. Es treffe zwar zu, dass die Wohnung mit den Dachaufbauten aufgewertet werde. Dies bringe jedoch einen Beitrag zur verdichteten Bauweise, die in der heutigen Zeit äusserst erwünscht sei. Auch sei zu erwähnen, dass in der Gemeinde Ringgenberg Goldswil auf bestehenden Gebäuden nahezu so viele Dachschlepper wie Dachgiebel vorhanden seien. b) Die Gemeinde verweigerte die Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 GBR. Im angefochtenen Entscheid hielt sie fest, sie habe sich bei der Beurteilung der Ausnahmebewilligung auf das öffentliche Interesse konzentriert. Dieses stehe der fraglichen Dachgestaltung entgegen. Die Gemeinde kam in Übereinstimmung mit dem Berner Heimatschutz zum Schluss, dass eine Abweichung von den Dachgestaltungsvorschriften das Dorfbild von Ringgenberg, das im ISOS verzeichnet sei, beeinträchtige. Bereits in der Stellungnahme vom 17. März 2021 hielt die Gemeinde fest, der Aspekt der Energieeffizienz vermöge das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz nicht zu überwiegen. In der Beschwerdevernehmlassung vom 21. September 2021 erklärte sie zudem, gegen die Photovoltaikanlage und das Thema «Energie» habe sie nichts einzuwenden. Das Hauptproblem stelle nicht die Photovoltaikanlage, sondern die baulich nicht verträglichen Dachschlepper auf der West- und Ostseite des Wohnhauses dar. Diese seien nach Art. 24 GBR nicht genehmigungsfähig. Die Gemeinde wies ausserdem darauf hin, dass sie in langjähriger Praxis keine Dachschlepper bewilligt habe und mit der Ausnahme ein negatives Präjudiz verhindern wolle. Sie ist der Meinung, mit dem Einbau von zwei Dachschleppern entstehe faktisch ein neues Vollgeschoss. Schliesslich bemerkte sie, ihr komme bei der Auslegung und Anwendung der eigenen Ästhetikvorschriften ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. 8/13 BVD 110/2021/154 c) Zur Diskussion stehen hier Ausnahmen für das Abweichen von den Vorschriften über die Dachaufbauten (vgl. Erwägung 4). Wie in der Erwägung 3 ausgeführt, spricht bereits die Systematik des GBR dagegen, dass hier eine kommunale Ausnahmemöglichkeit besteht, um von den Vorschriften über die Dachaufbauten nach Art. 24 Abs. 3 GBR abzuweichen. Das GBR sieht lediglich Ausnahmen für das Abweichen von der vorgeschriebenen Dachneigung von Hauptbauten vor (Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR). Es fehlt damit im GBR eine kommunale Ermächtigungsklausel, die es erlaubt, von den Vorschriften über die Dachaufbauten abzuweichen. Diese Auslegung des GBR deckt sich mit jener der Gemeinde. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sie in langjähriger Praxis keine Dachschlepper bewilligt habe und mit der Ausnahme kein negatives Präjudiz schaffen wolle. Die Praxis der Gemeinde, wonach die kommunale Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR auf Dachaufbauten bzw. Dachschlepper nicht anwendbar ist, ist mit Blick auf die Gemeindeautonomie rechtlich haltbar. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Ausnahme gestützt auf Art. 31 Abs. 2 GBR verweigerte und den Bauabschlag erteilte. d) Selbst wenn bei einer weiten Auslegung die Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR auch auf die Vorschriften über die Dachaufbauten zur Anwendung gelänge, wären die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt. Denn auch in diesem Fall müsste analog zu Art. 10 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR der Nachweis erbracht werden, dass mit der Ausnahme die Gestaltungsvorschriften von Art. 7 GBR eingehalten werden könnten und die Ausnahme aus energietechnischen Gründen nötig wäre. Im vorliegenden Fall ist weder die Einhaltung von Art. 7 GBR noch die energietechnische Notwendigkeit nach Art. 31 Abs. 2 GBR nachgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Berner Heimatschutz hat die Gemeinde plausibel dargelegt, dass der Gesamteindruck des Chalets durch die überdimensionierten Dachschlepper wesentlich beeinträchtigt wäre. Von Bedeutung ist dabei, dass sich das Vorhaben im Gebietsperimeter des ISOS befindet und laut dem Fachbericht des Berner Heimatschutzes von der Hauptstrasse her von Nordwesten über Norden bis Nordosten, d.h. vom öffentlichen Raum aus, auf einer langen Strecke gut einsehbar ist.22 Schlüssig ist auch die Beurteilung des Berner Heimatschutzes, wonach die Dachschlepper durch ihre Dominanz die Wirkung des zweigeschossigen Chalets als dreigeschossiges Gebäude erscheinen lassen.23 Gesamthaft betrachtet kann bei diesen Gegebenheiten nicht mehr davon gesprochen werden, dass im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GBR zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit des Strassen- und Ortsbildes gewahrt bleibt. Vielmehr würde hier mit einer allfälligen Ausnahmebewilligung für den Einbau der Dachschlepper der Wert des Dorfbilds von Ringgenberg, das im ISOS verzeichnet ist, geschmälert und es käme zu einer empfindlichen Störung des Ortsbildes und der Siedlungsqualität. Das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes würde dadurch erheblich beeinträchtigt. Daran ändert nichts, dass gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen eingegangen sind und es sich beim fraglichen Chalet um kein denkmalgeschütztes Gebäude im Sinne von Art. 10a Abs. 2 oder 3 BauG handelt. e) Überdies würde mit dem Einbau der Dachschlepper über die ganze Fassadenbreite die Kniewandhöhe in der Fassadenflucht neu 2,30 m betragen.24 Aufgrund der Überschreitung der maximal zulässigen Kniewandhöhe von 1,80 m würde das aufgestockte Dachgeschoss als Vollgeschoss zählen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GBR). Damit würde das Chalet durch die Dominanz der fraglichen Dachschlepper nicht nur optisch als dreigeschossiges Gebäude störend in Erscheinung 22 Vgl. Fachbericht vom 24. Juni 2021 des Berner Heimatschutzes in der Beilage 9 der Vorakten der Gemeinde Ringgenberg. 23 Vgl. Fachbericht vom 24. Juni 2021 des Berner Heimatschutzes in der Beilage 9 der Vorakten der Gemeinde Ringgenberg. 24 Vgl. Schemaschnitt im Projektplan «Grundrisse + Schnitt» mit Rev. Datum vom 11. Februar 2021 im Mst. 1:100. 9/13 BVD 110/2021/154 treten, sondern es gälte auch rechtlich als dreigeschossig. Das wäre in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone, in welcher sich die Bauparzelle befindet, unzulässig. Das Vorhaben würde auch die maximale Ausnützungsziffer in der Wohn- und Gewerbezone (WG2) von 0,6 überschreiten (vgl. Art. 53 Abs.1 GBR). Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der gesamten anrechenbaren Landfläche. Laut Berechnungen des Beschwerdeführers beträgt die Bruttogeschossfläche neu 525,28 m2 wohingegen die Parzellenfläche 614 m2 umfasst.25 Das entspricht einer Ausnützungsziffer von 0,85 (525,28 m2 geteilt durch 614 m2). f) Auch kann hier nicht gesagt werden, dass die Ausnahme aus energietechnischen Gründen nötig und nachgewiesen ist. Nach Ansicht des Berner Heimatschutzes ist beim fraglichen Objekt die Montage einer Photovoltaikanlage ohne Einbau der Dachschlepper gut möglich.26 Auch die Gemeinde erklärte in der Stellungnahme vom 21. September 2021, dass sie gegen eine Photovoltaikanlage nichts einzuwenden hätte. Würden vorliegend die bestehenden Dachflächen des Chalets im Umfang von ca. 194 m2 (Westdachfläche von 105 m2 plus Ostdachfläche von 89 m2) mit Dachneigungen von 22 Grad vollflächig mit Photovoltaikmodulen belegt, könnte gemäss der öffentlich zugänglichen Simulationsberechnung des Bundesamts für Energie (BFE) eine jährliche Solarstromproduktion von 32'461 Kilowattstunden erzielt werden.27 Damit könnte der Energieverbrauch von rund sechseinhalb Haushalten, die pro Jahr durchschnittlich 5000 Kilowattstunden Energie benötigen, gedeckt werden.28 Somit kann nicht gesagt werden, dass nur mit einer Solaranlage auf den Dachschleppern ein massgeblicher Anteil des Energieverbrauchs des Gebäudes gedeckt werden kann. Daran können die Ausführungen der Firma «D.________» und der Verweis auf den Beratungsbericht des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) nichts ändern. Namentlich kann aus dem GEAK Beratungsbericht nicht geschlossen werden, dass der «Variante C» ein Dachausbau mit einer Solar- oder Photovoltaikanlage auf den Dachschleppern zugrunde liegt. Wie ausgeführt, könnte im vorliegenden Fall mit der Montage von Photovoltaikmodulen auf den bestehenden Dachflächen – unter Berücksichtigung der geplanten Sanierungsmassnahmen – ebenso eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und damit verbunden eine massgebliche Senkung des CO2-Ausstosses erzielt werden. Die Ausnahmeverweigerung wiederspricht somit weder dem Förderzweck von Art. 18a RPG noch steht sie in Widerspruch mit den Zielen der Energiegesetzgebungen des Bundes und des Kantons. Anders als der Beschwerdeführer meint, handelt es sich hier auch nicht um eine Anlage von nationalem Interesse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EnV und Art. 9 Abs. 2 EnV, die über eine jährlich erwartete Stromproduktion von mindestens 20 Gigawattstunden verfügt. Der geplante Einbau der Dachschlepper stellt vielmehr eine unzulässige Gebäudeaufstockung dar; sie verstösst in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorschriften über die Dachaufbauten und hält auch die zulässige Ausnützungsziffer und die Vorschriften zur Geschossigkeit nicht ein. Bei diesen Gegebenheiten fällt eine Interessenabwägung von vornherein ausser Betracht. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Nutzung erneuerbarer Energie höher zu gewichten sei als der Ortsbildschutz, geht fehl. Die Absicht des Beschwerdeführers, mit seinem Vorhaben die CO2- Belastung zu senken, ist zwar vorbildlich. Dies rechtfertigt aber nicht, das Gebäude in Widerspruch zu den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften auszubauen, wenn die fraglichen Dachschlepper zur Produktion von Solarenergie nicht zwingend nötig sind. g) Dass sich die Gemeinde bei der Beurteilung der Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 GBR auf das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz konzentrierte und die Ausnahme verweigerte, ist nach 25 Vgl. Berechnung BGF vom 26. Januar 2021 in der Beilage 4 der Vorakten der Gemeinde Ringgenberg. 26 Vgl. Fachbericht vom 24. Juni 2021 des Berner Heimatschutzes in der Beilage 9 der Vorakten der Gemeinde Ringgenberg. 27 Vgl. www.sonnendach.ch. 28 Vgl. Stromverbrauch eines typischen Haushalts, Faktenblatt Energie Schweiz vom August 2021 (abrufbar unter: www.energieschweiz.ch > Haushalte). 10/13 BVD 110/2021/154 dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auch führte die Gemeinde zu Recht aus, der Beschwerdeführer hätte unter Berücksichtigung des Ortsbildes planerisch eine bewilligungsfähige Lösung erarbeiten können. So könnten die Module der Photovoltaikanlage genauso gut in die bestehende Dachfläche integriert werden (Indach-Anlage), was das Ortsbild schonen und Art. 24 Abs. 5 GBR entsprechen würde. Diese Variante wurde auch vom Berner Heimatschutz als grundsätzlich gut realisierbar eingeschätzt. Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Argument des Beschwerdeführers, der Ausbau leiste einen Beitrag zur verdichten Bauweise, die in der heutigen Zeit äusserst erwünscht sei. Das öffentliche Interesse an innerer Verdichtung stellt von vornherein keinen hinreichenden Ausnahmegrund dar. Da dieser Grund bei unzähligen Parzellen angeführt werden könnte, käme eine entsprechende Ausnahmebewilligung einer unzulässigen Normkorrektur gleich. Dass die Bauparzelle zu 100 Prozent in einer zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone liegt, ändert daran nichts. Erachtet die Gemeinde ihre baupolizeilichen Vorschriften und Masse nicht mehr als zeitgemäss, müsste sie planerisch tätig werden und in ihrer Bauordnung die Voraussetzungen für eine innere Verdichtung schaffen. Die Gemeinde hat folglich zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Es besteht kein Anlass, die Sache der Gemeinde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auch der Eventualantrag ist unbegründet und abzuweisen. 6. Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG a) Zu Recht hat die Gemeinde auch die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG verneint. Nach Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine Ausnahmebewilligung soll die gesetzliche Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfasst, einzelfallgerecht verfeinern. Ausnahmegründe beziehen sich deshalb auf den Zweck, den Umfang oder die Gestaltung eines Bauvorhabens, wenn diese in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt sind. Sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Unter Umständen können aber auch Besonderheiten, die sich aus den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Personen ergeben, eine Ausnahme begründen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen aber keine Ausnahmebewilligung. Es geht vielmehr darum, ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zu vermeiden, die die strikte Anwendung der Vorschrift für die Bauwilligen zur Folge hätte. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.29 b) Laut dem energietechnischen Massnahmennachweis plant der Beschwerdeführer, die Energiebezugsfläche im Dachgeschoss um 44 m2 zu vergrössern. Mit der Wohnraumerweiterung bzw. mit dem Einbau der Dachschlepper strebt der Beschwerdegegner nach intensiver Ausnützung bzw. nach einer Ideallösung. Solche Beweggründe stellen von vornherein keine besonderen Verhältnisse dar und rechtfertigen keine Ausnahme. Schon aus diesem Grund könnte gestützt auf Art. 26 BauG keine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von den Vorschriften 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4; BVR 2015 S. 425 E. 5.1 mit Hinweisen. 11/13 BVD 110/2021/154 über die Dachaufbauten erteilt werden. Wie die Gemeinde zutreffend ausführte, ist ausserdem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung bei Ausnahmen vom Ortsbildschutz sowie vom zulässigen Ausnützungsgrad besondere Zurückhaltung geboten ist.30 Auch überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bau- und planungsrechtlichen Ordnung und damit die Rechtssicherheit das Interesse des Beschwerdeführers an einer Ideallösung klar, zumal das Vorhaben weiteren baupolizeilichen Vorschriften widerspricht (vgl. Erwägung 5e). 7. Ausnahmebewilligung nach Art. 26a BauG a) Schliesslich können nach Art. 26a BauG von konkreten, kommunalen Gestaltungsvorschriften, beispielsweise betreffend die Dachform oder die Firstrichtung, erleichterte Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden (vgl. Erwägung 2b). b) Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Fall zu Recht nicht eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 26a BauG. Wie aus der Erwägung 5 folgt, wäre hier eine Ausnahme, d.h. die Abweichung von den Vorschriften über die Dachaufbauten, für die Nutzung der Sonnenenergie nicht erforderlich. Auch wären öffentliche Interessen, namentlich der Ortsbildschutz, empfindlich beeinträchtigt. Damit würde hier auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26a BauG ausscheiden. 8. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Die Gemeinde Ringgenberg hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Ringgenberg (BE) vom 28. Juli 2021 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 Bst. c Lemma 2 und 4. 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12/13 BVD 110/2021/154 IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin A.________ und/oder Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ringgenberg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13