a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Der Beschwerdeführer obsiegt. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids hat aber nicht die unterliegende Beschwerdegegnerschaft zu verantworten, sondern sie ist massgeblich auf das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz zurückzuführen. Es liegen besondere Umstände vor. Es wird daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.