c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Gemeinde vom 26. April 2021 nicht als nichtig erachtet wird, er aber aufgrund gravierender Verfahrensfehler (sachliche Unzuständigkeit der Gemeinde, fehlende Publikation oder Mitteilung des Gesuchs an Nachbarinnen und Nachbarn) aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Sache wird daher mit dem Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegner vom 15. April 2021 an das zuständige Regierungsstatthalteramt zur Durchführung des Verfahrens um Verlängerung der Baubewilligung überwiesen. 3. Kosten