Daraus kann man schliessen, dass die Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee in Bezug auf die Erteilung der Baubewilligung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer grundsätzlich über eine allgemeine Entscheidungsgewalt verfügt. Denn die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts im Baubewilligungsverfahren hat sich in diesem Fall nur aufgrund der Baukosten des Bauvorhabens von über einer Million Franken ergeben; sonst wäre die Gemeinde zuständig gewesen (Art. 9 Abs. 2 BewD).7