Die Zuständigkeit im Baubewilligungsverfahren – und damit auch für die Verlängerung der Geltungsdauer einer erteilten Baubewilligung – liegt im Verhältnis zwischen den kleinen Gemeinden und dem Regierungsstatthalteramt zwar grundsätzlich beim Regierungsstatthalteramt (Art. 33 Abs. 1 BauG), ist aber für gewisse Fälle an die kleine Gemeinde delegiert (Art. 33 Abs. 2 BauG; vgl. auch Art. 9 BewD). Daraus kann man schliessen, dass die Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee in Bezug auf die Erteilung der Baubewilligung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer grundsätzlich über eine allgemeine Entscheidungsgewalt verfügt.