Der Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde leidet an einem schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit.6 Die Zuständigkeit im Baubewilligungsverfahren – und damit auch für die Verlängerung der Geltungsdauer einer erteilten Baubewilligung – liegt im Verhältnis zwischen den kleinen Gemeinden und dem Regierungsstatthalteramt zwar grundsätzlich beim Regierungsstatthalteramt (Art.