Die Unzuständigkeit der Gemeinde ist jedoch nicht so offensichtlich und die Verfahrensfehler sind insgesamt nicht derart schwerwiegend, als dass der Entscheid vom 26. April 2021 nichtig wäre: Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Nichtigkeit wird lediglich angenommen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde.