b) Die Baubewilligung hat das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli mit Gesamtentscheid vom 15. Oktober 2018 erteilt, weshalb laut Art. 42 Abs. 3 BauG das Regierungsstatthalteramt als ursprüngliche Baubewilligungsbehörde für die Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung zuständig gewesen wäre. Weil aber die Gemeinde mit Entscheid vom 26. April 2021 die Geltungsdauer verlängert hat, hat eine sachlich unzuständige Behörde entschieden. Ausserdem ist gestützt auf die Vorakten der Gemeinde davon auszugehen, dass die Gemeinde das Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung fälschlicherweise weder publiziert noch den Nachbarinnen und Nachbarn mitgeteilt hat.