Aus der Stellungnahme der Gemeinde lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer erst in einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhielt. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erst mit E-Mail vom 4. August 2021 vom massgebenden Sachverhalt erfahren hat. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 25. August 2021 hat er die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Verlängerung der Baubewilligung