Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2021 aus, der Gemeinderat sei sich in der Zwischenzeit bewusst geworden, dass für die Verlängerung richtigerweise das Regierungsstatthalteramt zuständig gewesen wäre, in der Zwischenzeit ein entsprechender Schriftverkehr erfolgt und daraus die zu behandelnde Beschwerde hervorgegangen sei. Gestützt auf die Vorakten und den angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass die Verlängerung der Baubewilligung dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden ist. Aus der Stellungnahme der Gemeinde lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer erst in einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhielt.