die Gemeinde das Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung weder publiziert noch den Nachbarinnen und Nachbarn (also auch nicht dem Beschwerdeführer) mitgeteilt hat. Der Beschwerdeführer als Nachbar konnte sich unverschuldet nicht am Verfahren um Verlängerung der Baubewilligung beteiligen. Er ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten, sofern er die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat.