c) Der Beschwerdeführer war nicht als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Er ist Gesamteigentümer der unmittelbar an die streitbetroffene Bauparzelle angrenzenden Nachbarparzelle Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. H.________; er steht damit in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache und hätte sich zulässigerweise als Einsprecher am Verfahren um Verlängerung der Baubewilligung beteiligen dürfen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG und Art. 41 Abs. 3 BewD). Gestützt auf die Vorakten der Gemeinde ist davon auszugehen, dass 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion