b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Beschwerdebefugt ist auch, wer zu Unrecht nicht als Einsprecherin oder Einsprecher zugelassen worden ist oder wer sich am Baubewilligungsverfahren unverschuldet nicht beteiligen konnte. In diesen Fällen hat die betroffene Partei die Beschwerde innert 30 Tagen seit Kenntnis des massgebenden Sachverhalts einzureichen.4