Entscheids der Gemeinde vom 26. April 2021 und sinngemäss die Verweigerung der Verlängerung der Baubewilligung. Er macht geltend, dass die Verlängerung durch die Gemeinde statt durch die ursprüngliche Baubewilligungsbehörde bewilligt worden sei. Zudem sei die Verlängerung nicht publiziert worden. Ausserdem sei bei der Verlängerung nicht berücksichtigt worden, dass die privatrechtliche Einwilligung (Grenzbaurecht) zum Projekt nicht mehr rechtsgültig sei, da Herr A.________ am 18. Mai 2020 verstorben sei.