41 Abs. 3 KAG19). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Bei Baukosten gemäss Baugesuch von CHF 69 000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4500.– als angemessen. Dieses ist gemäss dem Verhältnis in der Kostennote auf die Zeit bis 31. Dezember 2023 und ab 1. Januar 2024 aufzuteilen.