bühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV17). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Pauschalen auf CHF 1500.– für jede der drei Beschwerden festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Verfahrenskosten auf CHF 1000.– je Beschwerde reduziert. Insgesamt belaufen sich die Verfahrenskosten somit auf CHF 3000.–.