Zusätzlich ist auf der Bergseite als Objektschutzmassnahme eine Schutzwand von 1.8 m Höhe und gut 6 m Breite vorgesehen, die mit ihrem auskragenden Sockel rund einen Meter in den Untergrund reicht. Dass die Gemeinde eine solche Konstruktion mit dem Verbot der Massivbauweise als nicht vereinbar erachtet, weshalb Mobilfunkanlagen, wie die nachgesuchte, in dieser Zone letztlich nicht möglich sind, ist rechtlich vertretbar und deshalb unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden.