Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Da es sich bei der ZSF 2 um eine einzelne, eng begrenzte Kleinzone handelt, sind die Mobilfunkanbieterinnen durch die Verneinung der Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen in dieser Zone in ihrer Standortwahl nur unbedeutend eingeschränkt und es verbleiben ihnen ausreichend Standorte innerhalb der Bauzone der Gemeinde Meinisberg, von denen aus sie ihren Versorgungsauftrag erfüllen können. Dass der nachgesuchte Standort in der ZSF 2 besonders günstig für die Versorgung wäre, vermag daran nichts zu ändern.