Im vorliegenden Zusammenhang unerheblich sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Dialogmodell und zur Möglichkeit von Alternativstandorten. Das Dialogmodell hat keinen Einfluss auf die Frage der Zonenkonformität. Die Möglichkeit von Alternativstandorten könnte dann relevant sein, wenn die Verneinung der Zonenkonformität in der ZSF 2 zu einer Vereitelung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiberinnen gemäss Fernmeldegesetz führen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.