dieser Bauzone besteht – diese Auslegung ihrer Zonenvorschrift durch die Gemeinde ist rechtlich haltbar. Unter diesen speziellen Umständen sind auch keine kommunalen Vorschriften erforderlich, die Mobilfunkanlagen in der ZSF 2 explizit ausschliessen. Dies im Unterschied zu einer klassischen Bauzone. Dort wäre eine Mobilfunkanlage nur dann nicht zonenkonform, wenn die betroffene Gemeinde besondere Planungsmassnahmen im Sinne einer Negativ- oder Positivplanung bzw. eines Kaskadenmodells kennen würde, die Mobilfunkanlagen in dieser Zone explizit ausschliessen würden.14