j) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf klassische Bauzonen, wie insbesondere Wohn-, Gewerbe- und Industriezonen, Kernzonen und Zonen für öffentliche Nutzungen ausgerichtet; in der Regel trifft dies auch auf Zonen für Sport- und Freizeitanlagen zu. In diesen Zonen wird gewohnt und gearbeitet, unterrichtet, Sport getrieben usw. Diesen Zonen ist gemeinsam, dass sie für Bauten und Anlagen vorgesehen sind und dem Aufenthalt von Personen dienen und daher ein erhebliches Bedürfnis nach Abdeckung mit Mobilfunkdiensten im Sinne einer Grundversorgung besteht. Dies alles trifft auf die hier zur Diskussion stehende ZSF 2 nicht zu.