Gemäss Art. 12 GBR ist die ZSF 2 für die nicht-gewerbsmässige Tierhaltung vorgesehen (Abs. 1). Zugelassen sind unbewohnte An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie bewilligungsfreie Bauten und Anlagen (Abs. 2). Die Massivbauweise ist nicht zugelassen (Abs. 3). Bei der ZSF 2 handelt es sich um eine einzelne Kleinzone von knapp 90 m Länge und rund 30 m Breite am nördlichen Siedlungsrand der Gemeinde Meinisberg. Im Süden grenzt die ZSF 2 mehrheitlich an eine Wohnzone und im Übrigen an die Landwirtschaftszone, im Westen und Osten an die Landwirtschaftszone und im Norden an das Landschaftsschutzgebiet Büttenberg.