g) Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage liegt in der ZSF 2. Gemäss Art. 78 BauG können als Zone für Sport- und Freizeitanlagen Gelände für Sport- und Spielfelder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen ausgeschieden werden (Abs. 1). Soweit die Gemeinde in ihren Vorschriften nichts anderes bestimmt, können auch Nebenbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benützer, Umkleide-, Duschen- und Toilettenanlagen, Gerätemagazine, Bauten zum Schutz vor schlechter Witterung und dergleichen, erstellt werden (Abs. 2). Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gehören zur Bauzone (Art. 72 Abs. 5 BauG). Eine mögliche Nutzung in dieser Zone ist die Hobby-Tierhaltung.8