Bestünden keine besonderen Bau- und Zonenvorschriften in der jeweiligen Gemeinde, seien Mobilfunkanlagen grundsätzlich unabhängig von der Umschreibung des jeweiligen Zonenzwecks überall in der Bauzone zulässig. Die ZSF 2 gehöre zur Bauzone und die Gemeinde habe keine besonderen Bau- oder Zonenvorschriften erlassen, wonach Infrastrukturanlagen nur in gewissen Zonen errichtet werden dürften respektive dass diese in der ZSF 2 nicht zulässig wären. Die funktionelle Beziehung der Anlage zum Ort, an dem sie errichtet werden solle, liege entgegen der Annahme des AGR damit klar vor. Der Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiberinnen gemäss Fernmeldegesetz dürfe nicht vereitelt werden.