Weiter hat sie ausgeführt, innerhalb von Bauzonen seien Mobilfunkanlagen in der Regel zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichtet werden sollten und im Wesentlichen Bauzonenland abdeckten. Bestünden keine besonderen Bau- und Zonenvorschriften in der jeweiligen Gemeinde, seien Mobilfunkanlagen grundsätzlich unabhängig von der Umschreibung des jeweiligen Zonenzwecks überall in der Bauzone zulässig.