Zwar schliesse sie unmittelbar an die Wohnzone an, ihr Sinn und Zweck erscheine hingegen eher, einen Übergang von der Wohnzone zur Landwirtschaftszone bzw. zum Landschaftsschutzgebiet Büttenberg zu schaffen. Daraus zog das AGR die Schlussfolgerung, aufgrund der Zonenbeschreibung der ZSF 2 fehle es hier an einem Bezug zur Zonenfläche, wie er gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG vorhanden sein müsse. Die funktionelle Beziehung der Anlage zum Ort, an dem sie errichtet werden solle, liege nicht vor.