Sie bestimme, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben wolle. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde mehrmals ausgeführt, dass ihrer Meinung nach eine Mobilfunkanlage in der ZSF 2 nicht zonenkonform sei. Das AGR schliesse sich dieser Meinung an. Bei dieser Zone handle es sich nicht um eine Wohn- oder Gewerbezone, in welcher Mobilfunkanlagen als zonenkonforme Infrastruktureinrichtungen gälten. Es handle sich mithin nicht um eine «klassische» Bauzone, die dem Wohnen und Arbeiten diene. Die Zone erlaube lediglich kleine unbewohnte An- und Nebenbauten für die nicht-gewerbliche Tierhaltung.