e) Die Vorinstanz hat beim AGR einen Fachbericht zur Frage der Zonenkonformität eingeholt. Das AGR hat in seinem Amtsbericht vom 23. Oktober 2020 ausgeführt, Mobilfunkanlagen seien als Infrastrukturbauten in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform. Die Gemeinde Meinisberg habe keine besonderen Bau- oder Zonenvorschriften für Mobilfunkanlagen erlassen. Damit müsse durch Auslegung von Art. 12 GBR ermittelt werden, ob in der ZSF2 Mobilfunkanlagen als zonenkonforme Infrastruktureinrichtungen gelten könnten. Die Gemeinde habe bei der Auslegung ihrer Vorschriften einen hohen Ermessensspielraum. Sie bestimme, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben wolle.