Die Zonenkonformität könne demnach auch bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlage der Ausstattung der Bauzone als Ganzer und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene. Andernfalls könnten spezifische Zonen kaum je für den Bau von Mobilfunkanlagen genutzt werden. Die Gemeinde stelle die Zugehörigkeit der ZSF 2 zur Bauzone nicht in Frage, womit das Bauvorhaben zonenkonform sei. Auch aus dem Kommentar zum Baugesetz ergebe sich eindeutig, dass die Zone für Sport und Freizeitanlagen Teil der Bauzone sei und privaten Bautätigkeiten offen stehe.