Das kommunale Baureglement enthalte auch sonst keine mobilfunkspezifischen Regeln, womit Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone grundsätzlich zulässig seien. Vorliegend stehe die geplante Mobilfunkanlage hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort, an dem sie errichtet werden solle, und decke im Wesentlichen Bauzonenland ab, womit die Vorgaben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt seien. Die Zonenkonformität könne demnach auch bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlage der Ausstattung der Bauzone als Ganzer und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene.