12 GBR äussere sich weder zu technischen Infrastrukturanlagen generell noch zu Mobilfunkanlagen im Speziellen. Diese Norm stelle keine aussergewöhnliche Regelung dar und stehe der Einrichtung von technischen Infrastrukturbauten nicht entgegen. Es sei eine Eigenheit von spezifischen Zonenvorschriften wie Art. 12 GBR, dass sie generell nichts über solche Einrichtungen festlegten. Das kommunale Baureglement enthalte auch sonst keine mobilfunkspezifischen Regeln, womit Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone grundsätzlich zulässig seien.